In der Vergangenheit gingen Verbraucherbeschwerden hinsichtlich der Abwicklung von Verträgen zwischen dem Kunden und dem Telefonanbieter Vodafone beim Bundesverband der Verbraucherzentralen ein, die dieses natürlich überprüfte und auf Unstimmigkeiten in den AGB stieß. Der Bundesverband reichte Klage gegen Vodafone ein. Am 28.12.2011 entschied das Landgericht Düsseldorf zugunsten der Verbraucherzentralen. Für die abgeschlossenen DSL-Verträge könnte dieses Urteil Konsequenzen haben.
Das Landgericht Düsseldorf entschied, dass Teile der Vodafone-AGB nicht für DSL-Verträge wirksam seien. Vom Gericht wurden des Weiteren Klauseln beanstandet, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen würden. Auch unbestimmte Fristen zur Annahme der Verträge sowie versteckte Einverständniserklärungen für Werbung wurden vom Gericht kritisiert.
Folgender Sachverhalt war Gegenstand der Verhandlung:
Eine Verbraucherin gab in einem Vodafone-Shop einen Auftrag über einen DSL-Anschluss. Die Produktbezeichnung lautet genau Vodafone-Internet 6000. In der Leistungsbeschreibung wird eine verfügbare Bandbreite von 2.049 bis 6.114 Kbps angegeben. Bestätigt wurde der Kundin ein Anschluss Vodafone-Internet 2000. Die Zeugin wehrte sich, machte Vodafone auf die abweichende Bezeichnung aufmerksam und kündigte das Vertragsverhältnis. Vodafone verwies jedoch auf die AGB und machte deutlich, dass die einseitige Umstellung rechtens sei. Das Landgericht konnte sich dem nicht anschließen. Die entsprechende Klausel sei benachteiligend. Eine Umstellung auf eine langsamere Leistung wäre ein erneuter Antrag, der einer erneuten Annahme des Kunden bedürfe. Ebenfalls unwirksam wäre diese Klausel, da nicht näher erläutert würde, warum ein Nicht-zur-Verfügung-stehen der gewünschten Bandbreite in Betracht kommt. Die die Werbung betreffende Klausel sei unwirksam, da sie keine ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt von Werbung verlangt. Die dritte beanstandete Klausel enthält eine unbestimmte Annahmefrist vonseiten Vodafones und ist somit auch nichtig.
Das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf dürfte bewirken, dass bei vergleichbaren Sachverhalten fristlose Kündigungen vonseiten des Kunden möglich seien und viele Verbraucher erneut einen Anbieterwechsel durchführen könnten.
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