Die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes ist endgültig verabschiedet. Was noch fehlt, ist die Unterschrift unseres Bundespräsidenten Christian Wulff. DSL-Kunden sowie allen Festnetz- und Mobilfunkkunden kommt die neue Fassung des TKG entgegen, weil deren Rechte gestärkt wurden. So gibt es Veränderungen bei den Mindestlaufzeiten von Verträgen für DSL und Telefon, bei den Preisen für Hotlines, beim Anbieterwechsel und bei den Bandbreitenangaben.
Es wurde beschlossen, dass der Provider demnächst auch die minimalen tatsächlich erreichbaren Übertragungsraten bei den Internettarifen (Kabel, LTE und DSL) angeben muss. Es reicht daher nicht aus, Angaben, wie beispielsweise bis zu 16 MBit/s, zu tätigen. Die Bundesnetzagentur wird die Provider diesbezüglich überprüfen. Auch wird es künftig keine Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten geben. Des Weiteren müssen auch Verträge mit einer 12-monatigen Laufzeit angeboten werden. Sollte ein DSL- oder Telefonkunde umziehen, so hat der Provider den bestehenden Vertrag am neuen Wohnort fortzuführen, wobei die alten Konditionen beibehalten werden. Die Mindestvertragslaufzeit darf nicht neu berechnet werden. Ist der DSL-Anschluss in der neuen Wohnung des Kunden nicht verfügbar, hat dieser ein 3-monatiges Sonderkündigungsrecht.
Hatte der Kunde seinen Anbieter gewechselt, kam es vor, dass dieser über längere Zeit ohne Anschluss blieb. Das ist bald vorbei, denn er darf maximal einen Kalendertag lang ohne Anschluss sein. Wird eine Call-by-Call-Dienstleistung in Anspruch genommen, kann der Kunde demnächst erwarten, über die Anrufgebühren vor Gesprächsbeginn informiert zu werden. Auch sind die Anbieter-Hotlines von jetzt ab dazu verpflichtet, dem Kunden mitzuteilen, wie lange es dauern wird, bis ein Hotline-Mitarbeiter sich seiner annimmt. Halten die Anbieter-Hotlines sich nicht daran, sind Bußgelder zu bezahlen. Für die Wartezeit dürfen vom Festnetz aus keine Gebühren verlangt werden. Davon sind kostenpflichtige Hotlines nicht betroffen. Ebenso verhält es sich mit Hotlines, die eine reguläre Mobilfunk- oder Festnetzrufnummer besitzen. Die neuen Regelungen sind vom jeweiligen Telefonanbieter innerhalb eines Jahres umzusetzen.
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